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Neufassung der Satzung des Belmer Schützenverein e.V.

 

Fassung vom 05. März 1994

 
 

§ 1

 

(1)  Der Verein führt den Namen Belmer Schützenverein e.V.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Belm und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter 9 VR 581 eingetragen.

 
 

§ 2

 

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übung und Leistung, sowie die Pflege der Geselligkeit und Wahrung der Schützentradition. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtausrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins in Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung Belm auf das Deutsche Rote Kreuz, Ortsgruppe Belm, zu übertragen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(5)  Jede Änderung der Satzung ist dem Finanzamt mitzuteilen.

 
 

§ 3

 

Der Verein ist Mitglied des „Osnabrücker Schützengau e.V.“ und dessen Dachverbands, deren Satzungsbestimmungen und Ordnungen er anerkennt.

 
 

§ 4

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
 

§ 5

 

(1)  Dem Verein gehören an:

            a)    ordentliche Mitglieder,
            b)    Ehrenmitglieder.

(2)  Zur Aufnahme eines Mitglieds ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung und zwar im Regelfall nach persönlicher Vorstellung in der Versammlung. Der Aufnahme müssen wenigstens ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmen.

(3)  Minderjährige können nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

(4)  Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

(5)  Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 
 

§ 6

 

(1)  Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2)  Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, soweit dieses der ordnungsgemäße Ablauf des Sportbetriebes zulässt.

(3)  Ist ein ordnungsgemäßer Schießbetrieb in einer Sportabteilung aufgrund der begrenzten Nutzungsmöglichkeiten nicht mehr gegeben, kann der Vorstand nach Rücksprache mit dem Sportausschuss den Anspruch neuer Mitglieder auf Nutzung der Schießsportanlagen einschränken oder sogar vorübergehend stoppen. Der Antragsteller ist dann auf eine Warteliste zu setzen. Eine aus solchem Grund erfolgte Beschränkung des Schießbetriebs, die zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Ablaufs notwendig ist, kann nicht als eine bewusste Begrenzung auf einen bestimmten Personenkreis oder auf eine dauernd nur kleine Zahl von Mitgliedern gewertet werden.

(4)  Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht.

(5)  Schützenkönig kann nur ein Mitglied werden, das mindestens das 25. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein wenigstens 1 Jahr als Mitglied angehört. Nähere Einzelheiten regelt die Königsordnung des Vereins, die von der Hauptversammlung beschlossen wird.

(6)  Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 
 

§ 7

 

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch:

a)    Tod,

b)    Freiwilligen Austritt,

c)    Streichung aus der Mitgliedsliste,

d)    Ausschluss.

(2)  Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 31. Dezember gemeldet sein.

(3)  Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können durch den Vorstand unter den Voraussetzungen des § 8, Ziff. 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(4)  Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a)    Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,

b)    Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

(5)  Für den Beschluss der Mitgliederversammlung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(6)  Ausgetretene, ausgeschlossene oder von der Mitgliederliste gestrichene Mitglieder verlieren jegliches Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen.

 
 

§ 8

 

(1)  Der Beitrag ist im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres zu entrichten. Die Höhe des Beitrages setzt die Hauptversammlung fest.

(2)  Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung nicht gezahlt haben, können aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können auf unverzüglich zu stellenden schriftlichen Antrag die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

 
 

§ 9

 

(1)  Organe des Vereins sind:

a)    der Vorstand,

b)    die Mitgliederversammlung

c)    die Hauptversammlung

(2)  Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)    dem 1. Vorsitzenden,

b)    dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,

c)    dem 1. Kassierer,

d)    dem 1. Schriftführer,

e)    dem Obersportleiter,

f)    dem Festpräsidenten,

g)    einem Beisitzer.

(3) Zum erweiterten Vorstand gehören:

a)    der Gerätewart,

b)    der Platzwart,

c)    der 2. Schriftführer,

d)    der 2. Kassierer,

            e)  die Mitglieder des Sportausschusses und Festausschusses.

(4)  Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von den Mitgliedern in der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Hauptversammlung in geheimer oder offener Wahl bei einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat auf jeden Fall in geheimer Wahl stattzufinden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand über den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5)  Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten allein. Im Innenverhältnis darf der zweite Vorsitzende von seiner Einzelvertretungsbefugnis jedoch nur dann Gebrauch machen, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

(6)  Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 3.000,00 DM belasten, sind der erste und zweite Vorsitzende als Einzelperson bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 3.000,00 DM aber weniger als 10.000,00 DM belasten, bedarf es der Genehmigung des Vorstandes. Alle Rechtsgeschäfte, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 10.000,00 DM für den Einzelfall verpflichten, bedarf es der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

(7)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden anberaumt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen einer Woche eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(8)  Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlungen und der Hauptversammlung werden Protokolle geführt und sind vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 
 

§ 10

 

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben den Rechnungsabschluss hinsichtlich des abgelaufenen Geschäftsjahres zu prüfen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

 
 

§ 11

 

(1)  Einmal im Jahr wird eine Hauptversammlung durchgeführt. Die Einladung zur Hauptversammlung hat mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch persönliche, schriftliche Ladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(2)  Die Hauptversammlung beschließt u.a. über folgende Tagesordnungspunkte:

a)    Entgegennahme des Berichts des Vorstands,

b)    Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

c)    Entlastung des Gesamtvorstands,

d)    Wahl der Kassenprüfer,

e)    Festsetzung des Vereinsbeitrages, die Höhe von Aufnahmegebühren oder eventuellen Umlagen,

f)    Satzungsänderungen,

g)    Neuwahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,

h)    Auflösung des Vereins,

i)    Änderung der Königsordnung,

j)    Ernennung der Ehrenmitglieder.

(3)  Zu vorgenannten Punkten ist die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ausreichend, mit Ausnahme zu den Punkten f) und h), zu denen eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist.

(4)  Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins findet nicht statt, wenn sich mindestens sieben Mitglieder entschließen, ihn weiterzuführen.

(5)  Anträge zur Hauptversammlung müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dieses von mindestens 12 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.

 
 

§ 12

 

(1)  Der Verein führt Mitgliederversammlungen durch, die vom Vorstand unter Einhaltung der Ladungsfrist des § 11 Ziff. 1 schriftlich bekanntgegeben werden.

(2)  Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 12 stimmberechtigte Mitglieder dieses schriftlich beantragen.

(3)  Die Mitgliederversammlung beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

 
 

§ 13

 
Der Belmer Schützenverein e.V. haftet nicht für Schäden an Fahrzeugen und sonstigen Sachen von Mitgliedern und Gönnern, die anlässlich der Erledigung von Angelegenheiten, die dem Wohle des Vereins dienen, aufgetreten sind. Der Einsatz privater Fahrzeuge, Gerätschaften und sonstiger Gegenstände erfolgt grundsätzlich auf eigenes privates Risiko.
Abweichende Vereinbarungen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Vorstand.
 
 

§ 14

 

Im Fall der Auflösung des Vereins werden der erste Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und der Kassierer, sowie der Schriftführer zu Liquidatoren ernannt. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

 
 

§ 15

 

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 05. März 1994 beschlossen.

 
 
 

Belm, den 05. März 1994

 
 

gez. Karl Berger,

Präsident

 

Belmer Schützenverein e.V.

 
 
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