|
|
|
Statut des Schützenvereins Belm zu Belm
|
|
|
Unter dem Namen „Schützenverein Belm“ hat sich in der Samtgemeinde Belm ein Verein gebildet unter Annahme folgender Statuten. |
|
|
§ 1. Der Verein hat den Zweck den Gemeinsinn zu erhalten und die bürgerliche Eintracht zu fördern. |
|
|
§ 2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Anerkennung dieser Statuten und durch Zahlung eines Eintrittsgeldes von 3 Mark und eines jährlichen Beitrages von 1,50 Mark, welcher sich nach fünfjähriger Mitgliedschaft auf 1 Mark ermäßigt. |
|
|
§ 3. Zur Aufnahme ist erforderlich, unbescholtener Ruf und Alter von 21 Jahren. Die Aufnahme ist beim Vorstande anzumelden. |
|
|
§ 4. Nur die selbständigen Bewohner der Samtgemeinde Belm und deren Söhne über 21 Jahre, falls sie sich im Elternhaus aufhalten, können Mitglieder werden. Die Aufnahme erfolgt durch Stimmenmehrheit. Bei nicht selbständigen Bewohnern und Auswärtigen hat die Aufnahme durch Stimmzettel zu erfolgen. Es entscheidet auch hier Stimmenmehrheit. Letztere sind von der Beteiligung am Königsschuß ausgeschlossen, solange sie in der Samtgemeinde nicht ansässig sind. |
|
|
§ 5. Sollten über § 4 Meinungsverschiedenheiten entstehen, so entscheidet der Vorstand. |
|
|
§ 6. Die Leitung der Vereinsangelegenheiten besorgt ein aus 9 Mitgliedern bestehender Vorstand, welcher in einer Generalversammlung auf 1 Jahr gewählt wird. Jedes Mitglied hat die Wahl anzunehmen, kann dieselbe bei einer Wiederwahl in den folgenden zwei Jahren ablehnen. |
|
|
§ 7. Der Verein ist beschlußfähig, wenn mindestens 12 Mitglieder anwesend sind. |
|
|
§ 8. Etwaige Bekanntmachungen oder Anberaumung von Versammlungen müssen am Sonntag vor der Versammlung an 4 Anschlagtafeln in Belm zu ersehen sein. |
|
|
§ 9. Ein Antrag auf Anberaumung einer Generalversammlung muß mindestens von 10 Mitgliedern unter Angabe des Zwecks beim Vorsitzenden angebracht werden. Der Vorstand kann erforderlichenfalls jederzeit eine Generalversammlung anberaumen. Zusammenkünfte der Mitglieder dürfen ohne Vorwissen und Genehmigung des Vorstandes nicht stattfinden. |
|
|
§ 10. Bei etwaigen Festlichkeiten ist jedes Mitglied verpflichtet, den Anordnungen des Vorstandes genau Folge zu leisten. Bei Schützenfesten ist jedes Mitglied verpflichtet pünktlich an dem näher bezeichneten Platze anzutreten. Wer ohne begründete Entschuldigung ausbleibt, hat 1 Mark Straf in die Kasse zu zahlen. Beharrlicher Ungehorsam der Mitglieder, sowie Unfug und Roheiten werden durch Beschluß des Vorstandes mit Ausschließung aus dem Verein und sofortiger Entfernung vom Festplatze bestraft. |
|
|
§ 11. Tritt ein Mitglied aus dem Verein oder wird es ausgeschlossen, so verliert es jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.
|
|
|
§ 12. Meldet sich jemand zur Aufnahme, der früher bereits aus dem Verein ausgeschlossen, oder ausgetreten ist und seinen Wohnsitz nicht verändert hat, kann derselbe durch 2/3 der Stimmenmehrheit wider aufgenommen werden. |
|
|
§ 13. Als ausgeschlossen sind auch diejenigen zu betrachten, welche sich geweigert haben, ihren Jahresbeitrag nach zweimaliger Aufforderung zu bezahlen. |
|
|
§ 14. Während der Dienstzeit in der Armee sind die betreffenden Mitglieder von der jährlichen Beitragszahlung befreit, bleiben jedoch Mitglieder. |
|
|
§ 15. Die Kassengeschäfte werden vom Rechnungsführer besorgt. Derselbe legt jährlich in der im Januar stattfindenden Generalversammlung die Rechnung vor. Alsdann haben die Neuwahlen stattzufinden. |
|
|
§ 16. Wenn der Verein weniger als 12 Mitglieder hat, so hat der Vorsitzende eine Generalversammlung anzuberaumen, welche mit 2/3 Majorität über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des etwaigen Kassenbestandes zu beschließen hat. |
|
|
§ 17. Änderungen dieser Statuten können nur durch Beschluß einer Generalversammlung vorgenommen werden. |
|
|
Der Vorstand: |
|
|
W. Sielschott, Vorsitzender |
|
|
A. Schulhof, Stellvertreter |
|
|
F. Tiemann, Kassierer |
|
|
H. Osterhues, Stellvertreter |
|
|
C. Sudhoff, Schriftführer |
|
|
F. Sundermann, Stellvertreter |
|
|
H. Holtmeyer, F. Osterhues, H. Iburg, |
|
|
Beisitzer |
|
|